Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Stüwer GmbH & Co. KG

I.) Allgemeines

Sämtliche Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen etc. erfolgen nur auf der Grundlage unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen hiervon gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners finden unabhängig von ihrem Inhalt nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des sonstigen Vertragsinhaltes gelten nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form von uns bestätigt wurde. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer Lieferung von Automaten, Zahlungssystemen oder sonstigen technischen Geräten, die der Abnehmer mit anderen Geräten kombinieren will, die Kompatibilität von Geräten und Software mit den Geräten, die der Abnehmer verwendet oder verwenden will, vom Abnehmer selbst zu überprüfen ist. Wir stehen für die Kompatibilität nur ein, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

II.) Abschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Wir sind erst gebunden, wenn ein Auftrag von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden ist.

III.) Abnahme

Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und Termine nach Kräften bemüht. Ohne eine ausdrückliche schriftliche Garantie, welche den Liefertermin als Fixtermin benennt, sind die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen jedoch nur als Circa-Angaben zu verstehen und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt, Ware höherer Qualität oder Nachfolgemodelle zu liefern. Bei außergewöhnlichen Umständen, welche außerhalb unseres Machtbereiches liegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen sind alle Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, insbesondere die rechtzeitige Herstellung, Lieferung oder der Transport von Waren, dauernde oder zeitweise Verhinderung, Erschwerung oder Verzögerung des Transportes, Fälle höherer Gewalt, Pandemie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Eingriffe oder Verfügungen von hoher Hand wie z.B. Sanktionen, wesentlicher Handels- oder energiepolitischer Veränderungen, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks oder Aussperrungen, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrverbote, Schiffsbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland, zu verstehen. Sofern durch uns eine Lieferfrist nicht eingehalten werden sollte, ist unser Vertragspartner nur bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäft, oder sofern er nach Eintritt des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt angekündigt hat, zum Rücktritt berechtigt. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch 5 % des Brutto-Lieferwertes, begrenzt. Bei sämtlichen von uns ausgehenden Lieferungen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware einem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Frachtkosten trägt. Der Vertragspartner ist im Übrigen verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort abzunehmen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt die Abnahme oder der Abruf nicht rechtzeitig oder wird der Versand durch Umstände unmöglich, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Erklärung der Versandbereitschaft an auf den Abnehmer über. In diesem Fall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern und als geliefert zu berechnen, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Bei der Lieferung von Kassenwaagen ist die Eichung der Waage nicht in unserem Lieferumfang enthalten.

IV.) Zahlung, Zahlungsverzug, Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Sofern ein Vertragspartner mit einer Rechnung nicht einverstanden sein sollte, ist er verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen. Die Beweislast für die rechtzeitige und schriftliche Rüge trifft den Vertragspartner. Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn die vom Vertragspartner geltend gemachte Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen, Leasing-Verträgen, Stundungsvereinbarungen und ähnlichem wird der Gesamtbetrag sofort fällig, sofern der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, eine sonstige wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern oder ernsthaft in Frage zu stellen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten. Sofern unser Vertragspartner in Verzug kommen sollte, sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 BGB zu berechnen bzw. einen Verzugsschaden geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung eines Werkunternehmerpfandrechts durch die Firma Stüwer GmbH bleibt unberührt.

V.) Gewährleistung und sonstige Haftung

Der Kunde hat jede Lieferung sofort nach dem Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Der gewerbliche Vertragspartner (Unternehmer) ist gemäß § 377 HGB zur unverzüglichen Rüge verpflichtet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Verbraucher, gelten für ihn die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten uns gegenüber einem Unternehmer nach unserer Wahl zur Nachbesserung. Dabei ist nach unserer Wahl entweder das fehlerhafte Gerät insgesamt auszutauschen oder fehlerhafte Teile sind instand zu setzen oder auszutauschen. Die Gewährleistungspflicht besteht gegenüber Unternehmern für die Dauer von 12 Monaten ab Eingang der Ware bei dem Vertragspartner. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung oder auf sonstige gewaltsame Einwirkung zurückzuführen ist oder wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der gelieferten Ware, insbesondere auf einer Verwendung ungeeigneter fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht. Natürlicher Verschleiß oder Schäden, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung oder mangelhafte Pflege bzw. Wartung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im Falle von Mängelrügen ist uns die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung unter Beifügung der Lieferpapiere oder des Kaufvertrags unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein eigener Nachbesserungsversuch des Vertragspartners oder Dritter befreit uns von der Gewährleistung, sofern hierdurch das Gerät nachweislich negativ beeinträchtigt wurde oder eine negative Beeinträchtigung typischerweise als wahrscheinlich anzusehen ist.

Im Rahmen der Lieferung von Software gilt, dass alle Programme sorgfältig ausgestellt und

geprüft wurden. Wir haften jedoch nicht für die aus Programmfehlern resultierenden

Schäden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangeln steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Vertragspartner wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels oder eines Mangelfolgeschadens zu. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung schuldhaft verursacht haben. Die Kosten für die Entsendung von Monteuren (Fahr- und Wegekosten) sowie Fracht- und Verpackungsspesen sind in allen Gewährleistungsfällen von dem Käufer zu tragen, soweit dieser Unternehmer ist.

VI.) Serviceleistungen

Sämtliche Serviceleistungen, wie beispielsweise die Installation von Geräten, deren Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur und die Installation und Wartung von Software etc. stellen separat zu vergütende Leistungen dar. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die für den ungehinderten Beginn und die zügige Durchführung der Auftragsarbeiten erforderlich sind. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bestimmen sich die Preise für Serviceleistungen nach den jeweils bei uns geltenden Sätzen. Von uns erstellte Kostenvoranschläge können ohne vorherige Absprache mit dem Kunden um bis zu 20 % überschritten werden. Der Kostenvoranschlag ist nur dann Maßstab für die Berechnung, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen sich mit den dort aufgeführten decken. Weitere, darüber hinaus gehende Leistungen werden zusätzlich berechnet. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistungen dem Kunden funktionstüchtig zum Betrieb übergeben worden ist. Für Schäden aus Serviceleistungen haften wir nicht bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit; ausgenommen von der Haftungsbeschränkung sind Körper- oder Gesundheitsschäden.

 VII.) Werkzeugautomaten

Insbesondere bei Mängeln von Werkzeugautomaten haften wir nicht für Produktionsausfälle und sonstige Folgeschäden.

VIII.) Eigentumsvorbehalt

Bei sämtlichen Warenlieferungen von uns geht das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich eventueller Nebenforderungen auf den Käufer über. Der Käufer ist berechtigt, über die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, solange er nicht mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist. Er ist jedoch verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Dritten gegenüber ebenfalls den Eigentumsvorbehalt zu erklären. Der Käufer unserer Ware ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren anderen zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Über Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentumsrechts hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Vandalismus, Einbruchs-, Sturm- und Wassergefahren angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und uns über Schäden und Diebstahl unverzüglich zu informieren. Der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, uns mitzuteilen, wo sich die Vorbehaltsware befindet und gegebenenfalls uns oder einem von uns Beauftragten zwecks Besichtigung Zugang zu ihr zu verschaffen. Im Falle der Stellung eines Insolvenzantrags hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren und dafür zu sorgen, dass die Vorbehaltsware vor einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter geschützt wird.

IX.) Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.

X.) Keine Gewährleistung für Münzprüfer

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei von uns gelieferten Automaten und Zahlungssystemen für die Abweisung von Fremdwährungen, Falschmünzen, manipulierten Münzen, münzähnlichen Gegenständen, nachgemachten oder gefälschten Banknoten oder Benutzerkarten etc. u.ä. keine Gewähr übernommen wird. Insbesondere sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

XI.) Keine Haftung bei Manipulation, Inventurdifferenzen etc.

Wir übernehmen keine Haftung bei jedweder Art von Manipulation der von uns gelieferten Automaten oder seiner Komponenten. Dies gilt insbesondere für Warenverluste und Funktionsstörungen. Wir haften nicht für Inventurdifferenzen in den von uns verkauften, vermieteten, verleasten etc. Automaten.

XII.) Pauschalierter Schadenersatz bei Nichtabnahme

Nimmt der Kunde die von uns vertragsgemäß zu liefernde Ware oder eine von uns vertragsgemäß zu erbringende Serviceleistung trotz Fristsetzung nicht ab, sind wir berechtigt, wegen Nichterfüllung von ihm eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 25% der vereinbarten Netto-Gesamtvergütung (d.h. ohne Mehrwertsteuer) zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

XIII.) Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

XIV.) Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Teile Heroldstatt. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Ulm. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

XIV.) Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung tritt eine Regelung, die der von den Parteien beabsichtigten in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand 01.09.2022

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